Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können bei der Firma WERDER BAU Bremen GmbH in gedruckter Form angefordert werden

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber den Privatkunden, die beim Geschäftsabschluss mit der Firma WERDER BAU Bremen GmbH als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB agieren.

 

Sie gelten dann auch für alle Geschäfte, bei denen der Privatkunde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB auftritt.

 

Ein Verbraucher nach §13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

 

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma WERDER BAU Bremen GmbH und dem Privatkunden zur Ausführung von Leistungen schriftlich niedergelegt werden, unterliegen zugleich den Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Zusätze hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden.

§2 Vertragsschluss 

Angebote der Firma WERDER BAU Bremen GmbH in Anzeigen, Prospekten und ähnlichem sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und damit unverbindlich.

 

Die Firma WERDER BAU Bremen GmbH hält sich an individuell ausgearbeitete und spezifizierte Angebote vier Wochen ab dem Tag der Absendung gebunden.

 

Bei einer Beauftragung durch den Privatkunden handelt es sich um ein bindendes Angebot, welches die Firma WERDER BAU Bremen GmbH innerhalb von zwei Wochen annehmen kann, jedoch nicht muss.

§3 Vertragsbestandteile 

Vertragsbestandteile sind neben dem vereinbarten Vertrag auch Unterlagen, die in dem zu Grunde liegenden Vertrag ausdrücklich erwähnt und/oder diesem als Anlage beigefügt werden.

 

Der Privatkunde ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt Änderungen in der Ausführung zu verlangen. Solche nachträglichen Änderungswünsche können jedoch nur ein Vertragsbestandteil werden, wenn sie zumutbar noch umsetzbar sind und zudem eine Einigung über die zu ändernde Vergütung zustande kommt. Anderenfalls bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.

§4 Urheber- und Eigentumsrechte 

Die Firma WERDER BAU Bremen GmbH behält sich an den selbst erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen entsprechende Urheber- und zugleich auch Eigentumsrechte vor. 

 

Diese Unterlagen dürfen unberechtigten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Es gilt uneingeschränkt der Grundsatz

Angebote und damit verbunden alle von der Firma WERDER BAU Bremen GmbH erstellten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte ohne unser schriftliches Einverständnis ist daher nicht statthaft.

§5  Pflichten des Privatkunden

Ist eine Bebauung vorgesehen, obliegt die Zurverfügungstellung eines geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstücks allein dem Privatkunden, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

Sollte für die vertragliche vereinbarte Leistungserbringung zuvor die Beschaffung einer Baugenehmigung, die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber von Bauaufsichtsbehörden sowie bzw. oder die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Genehmigungen erforderlich sein, obliegt dieses allein dem Privatkunden.

 

Der Privatkunde verpflichtet sich, sofern er ein Baubeginn wünscht, vorher alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigen. 

 

Solange diese sowie andere angeforderten Unterlagen der Firma WERDER BAU Bremen GmbH nicht vollständig mit den angebrachten Ausführungen vorliegen, besteht gegenüber der Firma WERDER BAU Bremen GmbH kein Anspruch auf die Ausführung der geschuldeten Leistungen

Kostenlose Überlassungen

Sofern erforderlich stellt uns der Privatkunde während der Bauarbeiten in ausreichender Form und Menge zur Verfügung: Bauwasser, Baustrom, einen Raum für Geräte und Handwerker (sofern abgesprochen auf Verlangen)

 

Vom Privatkunden zur Verfügung gestellte Geräte oder Hilfsmittel sind für uns kostenfrei. Ebenso ist für unsere Handwerker eine kostenlose Toilettenbenutzung möglich.

 

Sofern dieses vom Privatkunden nicht sichergestellt werden kann, werden wir auf seine Kosten diese Aufgaben mit übernehmen.

§6 Preisgestaltung

Eine Vergütung gilt als fest vereinbart, soweit nicht ausdrücklich eine Lohnarbeitsabrechnung nach Einheitspreisen pro Stunde vereinbart wird.

 

Etwaige Angaben über mögliche Kosten für die Durchführung des (Bau-)Vorhabens, welche mit stundenbasierten Einheitspreisen abgerechnet werden sollen, stellen eine unverbindliche Schätzung dar.

 

Allen aufgeführten Preisen - auch denen, die ggf. bei einer Schätzung mündlich genannt werden- wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer zugeschlagen.

 

Erhöht sich während einer Leistungserbringung die gesetzliche Mehrwertsteuer, ist diese Steueränderung ab dem Inkrafttreten für alle folgenden Abschlagsforderungen zu berücksichtigen, sofern das Steueränderungsgesetz samt erläuternden Ausführung (z.B. Fallbeispiele) nicht ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt.

Hinweis zu Lohnarbeiten

Arbeitszeit, Geräte- und Materialeinsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisen zuzüglich dem zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltendem Mehrwertsteuersatz berechnet. Nicht dazu gehören jedoch durchgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie die erforderlichen An- und Abfahrten.

 

Sofern der Privatkunde eine stundenbasierte Abrechnung nach Einheitspreisen wünscht, werden die erbrachten Lohnarbeiten auf den von der Firma WERDER BAU Bremen GmbH vorgesehenen Arbeitsberichten nachgewiesen.

 

Der Privatkunde benennt dann vor Beginn der Arbeiten diejenige Person, die anfallenden Lohnarbeiten monatlich- oder auf Wunsch auch wöchentlich - abzeichnet. Nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt unterschriebene Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Fälle der Annahmeverweigerung.

§7 Zahlungsbedingung

Abgerechnet wird auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages.

 

Die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus einem Vertrag beträgt ab dem Datum der Rechnungsstellung vierzehn Kalendertage, es sei denn es ist etwas anders vereinbart.

 

Selbiges gilt im Fall dessen, dass Abschlagszahlungen vereinbart wurden. Schlussrechnungen sind hingegen zahlbar innerhalb von 21 Werktagen nach Erhalt.

 

Vor Stellung der Schlussrechnung sind wir berechtigt, Zahlungsabschläge bis zu 80 % der erbrachten Leistung anzufordern.

 

Skontoabzüge sind nur nach vorher getroffener Vereinbarung zulässig.

 

Die fällige Zahlung ist so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei der Firma WERDER BAU Bremen GmbH eingeht. Dies gilt in Sonderheit auch dann, wenn ein Skonto vereinbart ist.

 

Sonderkündigungsrecht bei Zahlungsverzug

Der Firma WERDER BAU Bremen GmbH steht ausdrücklich ein nicht an Bedingungen geknüpftes Kündigungsrecht vom abgeschlossenen Vertrag zu, wenn fällige Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden.

§8 Ausführung

Die Firma WERDER BAU Bremen GmbH beachtet bei der Leistungserbringung alle rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen des Gesetzgebers sowie die in Bautechnik anerkannten Regeln.

 

Die Arbeiten werden handwerklich einwandfrei nach dem aktuellen Stand der Technik geleistet.

 

Etwaige erforderlichen Änderungen bei der Konstruktion, Form und Farbe behält sich die Firma WERDER BAU Bremen GmbH vor, soweit diese auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Privatkunden unzumutbar erscheinen.

 

Vorsorglich weisen darauf hin, dass bei der Bauausführung es trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklungen kommen kann.

§9 Abnahme 

Bei Fertigstellung der geschuldeten Leistungen sind beide Vertragsparteien berechtigt eine förmliche Abnahme zu verlangen. Der Abnahmetermin ist mit einer Vorlauffrist von 14 Werktagen zu bestimmen. 

 

Der Privatkunde ist verpflichtet, nach Aufforderung innerhalb von 14 Werktagen die erbrachte Leistung abzunehmen.

 

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn eine Vertragspartei zu dem Abnahmetermin nicht erscheint und die andere Vertragspartei im Zuge dessen die Abnahme allein erklärt.

§10 Fristen

Sofern die Firma WERDER BAU Bremen GmbH eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge eines Eintritts von nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten oder durch nicht selbst beherrschbare Umstände nicht einhalten kann, wird die Firma WERDER BAU Bremen GmbH den Privatkunden über einen solchen Falleintritt umgehend unterrichten.

 

Beispielsweise besteht eine nicht zu Lasten der Firma WERDER BAU Bremen GmbH eintretende Bauverzögerungen dann, wenn bei einem zuverlässigen Lieferanten die für die Bauausführung benötigten Materialien rechtzeitig bestellt, jedoch nicht geliefert wurden. Der vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich entsprechend.

§ 11 Leistungsverzug

Bei einem Leistungsverzug kann der Privatkunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Dieses gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind.

 

Nur unter dieser Voraussetzung berechtigt ein fruchtloser Ablauf dieser Frist den Privatkunden dann einen Schadensersatz zu verlangen, sofern diesem ein Schaden tatsächlich entstanden ist und die Höhe des Schadens vom Privatkunden zweifelsfrei nach nachgewiesen werden kann.

 

Darüber hinaus muss der aus dem Vertragsabschluss hervorgehende Leistungsverzug zudem ohne Einschränkung schuldhaft der Firma WERDER BAU Bremen GmbH angelastet werden können.

 

Der Firma WERDER BAU Bremen GmbH steht im Falle eines Schadenersatzverlangens das Recht zur Einrede zu.

§12 Gewährleistung

Wenn der Privatkunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist es schriftlich verlangt, werden wir alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, sofern diese auf durch uns verursachte vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten beseitigen.

 

Die Firma WERDER BAU Bremen GmbH übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag voraus gesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

 

Bei den von uns verwendeten Materialien handelt es sich jedoch in der Regel um aus natürlichen Vorkommen gewonnene Produkte, so dass eine völlige Übereinstimmung in Härte, Farbton und Struktur mit Materialien, die bereits früher in ein Bauwerk eingebaut wurden, nicht gewährleistet werden kann.

 

Für den Fall einer mangelhaften Werkleistung beschränken sich die Rechte des Privatkunden zunächst auf eine Nachbesserung.

 

Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Privatkunde der Firma WERDER BAU Bremen GmbH eine angemessene zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dieses zumutbar ist.

 

Sofern auch die zweite Frist zur Nachbesserung ebenfalls fehlschlagen sollte, ist der Kunde nach dessen Fristablauf dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern, es sei denn es bestehen Meinungsverschiedenheiten, die mit der Firma WERDER BAU Bremen GmbH nur im Rahmen der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens geklärt werden können. 

 

Im Zusammenhang von Gewährleistungsansprüchen wird ein für den Privatkunden eventuell vertraglich bestehendes Rücktrittsrecht vom bereits abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In diesem Fall haben die Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen immer Vorrang.

§13 Haftung 

Für Sachmängel haftet die Firma WERDER BAU Bremen GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Die Haftung ist der aktuellen Rechtsprechung nach auf 5 Jahre begrenzt.

 

Für den Fall, dass der Privatkunde statt einer Leistungserbringung einen Schadensersatz verlangt, ist die eventuell entstehende Schadenersatzhaftung auf 20% des eingetretenen Schadens begrenzt.

 

Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern diese auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

 

Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit es um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geht.

 

Soweit eine Leistungsbeschreibung nicht selbst von der Firma WERDER BAU Bremen GmbH erarbeitet wurde, wird eine Haftung für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit Plänen oder dem tatsächlichen Zustand der zu bearbeitenden Bauteile nicht übernommen.

§14 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur zulässig, wenn die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Anders verhält es sich, wenn die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

§15 Zurückbehaltungsrecht 

Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Anders verhält es sich, wenn ein zur Aufrechnung bestehendes Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig festgestellt ist.

 

Wenn ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, ist die Firma WERDER BAU Bremen GmbH berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheiten zu leisten.

 

Eine Sicherheitsleistung beispielsweise durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft möglich. 

 

Die Sicherheitsleistung ist in einer angemessenen Höhe zu stellen und bestimmt sich nach den etwaigen Kosten zur Beseitigung des jeweils zu Grunde liegenden Mangels oder Schadens.

§16  Eigentumsvorbehalt

Bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Privatkunden, die sich aus der vertraglichen Geschäftsverbindung ergeben, behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum an angelieferten Baumaterialien vor.

 

Unser Privatkunde darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden.

 

Sollten Dritte in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien Ansprüche anmelden, gar Pfändungen oder sonstige Eingriffe betreiben oder betreiben wollen, hat der Privatkunde uns unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten.

§17  Schlichtungsverfahren

Wir gehen bei Meinungsverschiedenheiten davon aus, dass wir mit unseren Privatkunden beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über die Abnahmefähigkeit eines Bauauftrages, über das Vorhandensein von möglichen Mängeln, über die Einhaltung von Fristen und Terminen oder über die Angemessenheit von Zahlungsforderungen IMMER eine einvernehmliche Lösung bzw. Einigung finden können.

 

Anderenfalls erklären wir uns zur Durchführung eines Schlichtungs-verfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau) mit folgender Ausnahme bereit.

 

Ausnahme von der Teilnahme am Schlichtungsverfahren

Gebäude können sich trotzt einer ordnungsgemäßen Gründung setzen. Eventuelle durch zur Ruhe kommende Setzungsrisse bis zu einem Querschnitt von 0,5 mm stellen regelmäßig keinen Mangel dar.

§18  Salvatorische Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen eines mit der Firma WERDER BAU Bremen GmbH abgeschlossenen Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages, seiner Bestandteile und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche ein, welche dem inhaltlichen Gewollten den Vertragsparteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

Selbiges gilt, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung eine ergänzungsbedürftige Lücke erkenntlich wird.

Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.