WERDER BAU Bremen # Baustelleneinrichtung

Eine obligatorische Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn 

Wir bieten effiziente Baustelleneinrichtung in Bremen und Umgebung

Art und Umfang der Baustelleinrichtung hängt von verschiedenen Faktoren ab, 
beispielsweise von

  • Größe des Bauprojekts
  • Konstruktion des Bauwerks
  • Verfügbarkeit Baugeräte
  • Bauzeit
  • Einflüssen wie Witterung, Nachbarbebauung, …)

Der Bauherr muss ab einer bestimmten Größe der Baustelle die Baustelleneinrichtung spätestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde ankündigen (vgl. §2 BaustellV). Die Vorankündigung muss dann zudem auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt ausgehängt werden.

Wenn auf dem Grundstück zu wenig Platz vorhanden ist, um Baustellencontainer, Baukran, Baugerüst, Baumaterial und ähnliches Notwendiges abzustellen, hat der Bauherr die Möglichkeit bei der zuständigen Behörde eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, den Gehsteig oder die Straße mit zu nutzen. Zumeist ist hierfür das Straßenverkehrsamt zuständig.

Als bauausführendes Unternehmen kümmern wir uns
– im rechtlich zulässigen Umfang – 
um die dem Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten

Ein Bauherr sollte mit dem Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung sich gegen finanzielle - unter Umständen existenzbedrohende - Schadenersatzansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) absichern.

Die Verkehrssicherungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen, die die Baustelle betreten dürfen. Erweitert wird diese gegenüber Kindern. Hernach bedarf es an einer Absicherung, die einer Nutzung als „Abenteuerspielplatz für Kinder“ wirksam entgegenwirkt.

Die Aufsichtspflicht obliegt - rechtlich zwingend - stets dem Bauherrn. Er muss sich regelmäßig informieren, ob die notwendige (Ab-) Sicherungsmaßnahmen auf der der Baustelle ergriffen werden, anderenfalls haftet er für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses entstehen.

Hinweis: Neben der Bauherrenhaftpflichtversicherung kann der Bauherr sich gegen Brand sowie Blitzeinschlag mit einer Feuerrohbauversicherung, zum Schutz vor Schäden durch Unwetter, Vandalismus sowie Materialfehler mit einer Bauleistungsversicherung und seine privaten Bauhelfer mit einer Unfallversicherung absichern. Private Bauhelfer muss der Bauherr zudem binnen einer Woche nach Arbeitsbeginn bei der regionalen Bau-Berufsgenossenschaft anmelden, anderenfalls droht ihm im Falle eines Unfalls ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro.

Checkliste

Wichtigste Punkte für eine notwendige Sicherung der Baustelle:

  • Baumschutz
  • Brandschutz
  • Bodenschutz
  • Gewässerschutz
  • Leitungsschutz
  • Nachbarschaftsschutz
  • Witterungsschutz

sowie Bauzaun, Beleuchtung, ...

Wichtigsten Voraussetzungen auf dem Baugrund für die Einrichtung einer Baustelle:

  • Eventuell vorhandene Altlasten (kontaminiertes Material, etc.) wurden fachgerecht entfernt
  • Baustrom- und Bauwasseranschluss können sichergestellt werden
  • Zufahrtsmöglichkeiten für Baufahrzeuge vorhanden/ kann einrichtet werden

Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und
Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.

Beispiele aus Rechtsprechung


  • Handwerker sind als Fachleute verpflichtet elementare Sicherungsmaßnahmen selbst einzuhalten (OLG Hamm 2014 AZ 11 W 15/14)


  • Stürzt ein Bauarbeiter ab und kommt zu Schaden, dann ist der Bauherr dafür haftbar, sofern die Gefahrenquelle auch für Laien ersichtlich war. Von daher ist der Bauherr zum Eingreifen verpflichtet, wenn beispielsweise Auffangnetze am Baugerüst fehlen (OLG Stuttgart 2005, AZ 5Ss 12/05)

Sprechen Sie uns an

Passieren Fehler bei der Baustelleneinrichtung, kann es für Menschen und für Natur gefährlich werden.  Bauherren sollten sich beim Einrichten der Baustelle streng an die Vorgaben halten, anderenfalls kann es nicht nur teurer als gedacht werden.

Unsere Leistung beinhaltet den Auf und Abbau von Unterkünften, Toilette und das Vorhalten von Baugeräten und Gerüsten.

Wir beraten Sie gern!

DIN EN 12352
Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten